BGH: Modernisierungsmaßnahmen und seine Grenzen

Der BGH hat in einer richtungsweisenden Entscheidung folgendes festgelegt: „Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgeht,

andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht." Im konkreten Fall ging es um Bauarbeiten, die den Charakter einer Mietwohnung grundlegend verändert hätte. In dem Streitfall sollte die Kaltmiete durch die vermeintliche Modernisierung von 464 Euro auf 2.150 Euro steigen (Az:VIII ZR 28/17). Die Argumentation des BGH ist nachvollziehbar. Alles hat seine Grenzen. Dies gilt richtigerweise auch für Modernisierungsmaßnahmen.