Das Landgericht Bochum hat in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen I-11 S 33/16) noch einmal deutlich gemacht, was von den jeweiligen Mietparteien abverlangt werden kann, wenn Schimmelbefall festgestellt wird.
Sachverhalt: In einer Mietwohnung hatte sich Schimmel gebildet. Eigentümer und Mieter stritten sich darum, wer denn für den Schaden verantwortlich sei. Der Eigentümer verwies darauf, er habe ein Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften verteilt. Der Mieter führte an, er habe sich korrekt verhalten, die Raumtemperatur bei 20 bis 22 Grad Celsius gehalten und mehrfach am Tag stoßgelüftet. Ein Gutachter stellte fest, dass die nachts geschlossene Schafzimmertüre verantwortlich für das Entstehen der Feuchtigkeit gewesen sei.
Urteil: Es sei kein übliches, von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Verhalten, aus Lüftungsgründen nachts die Schlafzimmertüre nicht zu schließen. Deswegen müsse der Eigentümer für die Beseitigung des Schimmels aufkommen.