Aufgrund eines aktuellen Urteils des BGH, ist es nicht mehr möglich die Haltung bestimmter Tierarten im Mietvertrag pauschal von einer Vermietererlaubnis abhängig zu machen. Die entsprechenden Klauseln in Altverträgen sind unwirksam. Der Vermieter darf aber weiterhin im Einzelfall die Tierhaltung verbieten (vgl. BGH, VIII ZR 168/12).