Oftmals gelten bei gewerblicher Vermietung andere gesetzliche Regelungen wie bei der Vermietung zu Wohnzwecken. Bei den oft diskutierten Grundsätzen zu starren Renovierungsfristen im Rahmen von Schönheitsreparaturen sind die Bestimmungen analog übertragbar. Auch für Vermieter von gewerblichen Räumen gilt - wie auch für Vermieter von Wohnräumen - dass Klauseln in Formularmietverträgen, soweit diese starre Renovierungsfristen enthalten, unwirksam sind (vgl.BGH, Urteil v. 08.10.08, Az. XII ZR 84/06).