Kernsatz: Der Vermieter hat eine Interessenabwägung anhand der konkreten Hunderasse vorzunehmen.
Die Hundehaltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und kann auch nicht pauschal im Mietvertrag ausgeschlossen werden. Interessant ist ein Urteil des AG Kiel zur Umsetzung.
Hier der zugrunde liegende Fall:
Vor der beabsichtigten Anschaffung eines Hundes, eventuell eines Terriers, nahm ein Mieter Kontakt zu seinem Vermieter auf und bat ihn um seine Genehmigung.
Der Vermieter verweigerte jedoch die Erlaubnis und wies mit dem Hinweis darauf, dass ausweislich des Mietvertrags eine Tierhaltung genehmigungspflichtig sei.
Das Amtsgericht in Kiel entschied, dass die beabsichtigte Haltung eines Terriers einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume darstellt.
Die Klausel im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters bedarf, war rechtswidrig und deshalb unwirksam. Somit war hinsichtlich der Frage, ob der
Vermieter die Hundehaltung erlauben muss, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters erforderlich. Dabei war es ohne Bedeutung, dass ein konkreter Hund vom Mieter noch
nicht ausgewählt worden war. Es konnte nämlich auch eine Abwägung anhand der vom Mieter favorisierten Hunderasse durchgeführt werden kann (AG Kiel, Urteil v. 26.07.12, Az. 111 C 162/11).
Quelle: Vermietertelegramm vom 06.06.2013