BGH-Entscheidung vom 01.August:
"Wer Handwerker an Haus oder Wohnung ohne Rechnung arbeiten lässt, kann bei Mängeln Gewährleistungsansprüche nicht gerichtlich durchsetzen (VII ZR 6/13)."
Hier geht der BGH davon aus, dass aus einem nichtigen Vertrag keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden dürfen. Das kling für mich plausibel.
Aber warum werden nicht die gleichen Maßstäbe herangezogen, wenn z.B die Steuerbehörden die Hehlerei unterstützt und gestohlene "Steuer"-CD´s erwirbt und anschließend verwertet. Der Zweck heiligt die Mittel und wir sind scheinbar doch nicht alle gleich. Oder?