Eine Mieterhöhung kann nicht mit einem veralteten Mietspiegel begründet werden. So zumindest entschied das Amtsgericht Leipzig im Januar 2016. In der Begründung hieß es, der Mieter muss die Möglichkeit haben, das Erhöhungsverlangen des Vermieters sachlich und rechnerisch zu überprüfen. M.E. eine richtige und nachvollziehbare Begründung.