BGH: Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufzug

Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufzug

Ein einzelner Wohnungseigentümer darf im Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer zustimmen; dies auch dann, wenn er gehbehindert und auf den Aufzug angewiesen ist. Der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe kann aber zu dulden sein. (BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 96/16)