Bei einer Betriebskostenabrechnung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssels,
- Berechnung des Anteils des Mieters,
- Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
Ein Mieter muss die auf ihn umgelegten Kosten aus der Betriebskostenabrechnung erkennen und überprüfen können. Nicht zu beanstanden ist, wenn der Mieter bei der Abrechnung zurückblättern muss, um die Berechnung nachzuvollziehen zu können.(BGH, Urteil v. 19.07.17, Az. VIII ZR 3/17).