Ich empfehle meinen Kunden in den Beratungs- und Verkaufsgesprächen immer, einen Darlehensvertrag erst dann verbindlich abzuschließen, wenn der notarielle Kaufvertrag unter Dach und Fach ist. Sollte der Kaufvertrag aus irgend welchen Gründen scheitern, so bleibt im Regelfall die Verpflichtung aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag bestehen. Die vorvertraglichen Dispositionen erfolgen in solchen Fällen immer auf eigene Gefahr. Hierauf hat der BGH in einem aktuellen Urteil noch einmal ausdrücklich hingewiesen (BGH, Urt. v. 13.10.2017, V ZR 11/17). Sofern bereits ein Vertragsentwurf beim Notar beauftragt wurde, trägt hier in der Regel der Auftraggeber die Kosten.