Kernsatz des Landgericht Berlin:
Verlangt der Vermieter per individuell verfasster schriftlicher Nachricht eine Mieterhöhungszustimmung, kann sich der Mieter später nicht drauf berufen, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Fernabsatzvertrag handele. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 10. März 2017 (Aktenzeichen 63 S 248/16).
Meine Meinung:
Das Gericht stellt hier ab auf "Individualität" und "übliches Vertriebs- oder Dienstleistungssystem". Nach meiner Einschätzung ein guter und richtiger Ansatz. Besser wäre es aber, wenn der
Gesetzgeber das Thema "Fernabsatzgeschäft" noch einmal komplett überarbeiten würde. Sicher sollte der Verbraucher vor übereilten Käufen geschützt werden. Aber wenn ich in der Praxis sehe, dass
mir bei allen Bestellungen über Internet Unmengen an Dateien (z.B. AGB, Widerrufsbelehrung) zusätzlich zur Verfügung gestellt werden, dann frage ich mich, wer hat denn überhaupt noch die Zeit,
sich das alles durchzulesen. Mit Verbraucherschutz hat das dann im Ergebnis weniger zu tun. Man schafft nur eine Spielwiese für Juristen. Ich wünsche mir eher mehr Eigenverantwortung des
Einzelnen und weniger rechtliche Vorgaben. Das wird aber nicht funktionieren, wenn alles immer komplizierter und undurchsichtiger wird.