Das Landgericht München I vertritt in einem aktuellen Berufungsurteil die Auffassung, dass die Mietpreisbremse in Bayern mangels ordnungsgemäßer Begründung der Mietpreisbremsenverordnung nicht gilt. Grundsätzlich sind die Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse verfassungskonform, aber in der Rechtsverordnung muss erkennbar sein, für welche Gemeinden die Mietpreisbremse gelten soll und warum die betreffenden Gemeinden aufgenommen wurden. Die Frage nach dem "warum" ist sicherlich in vielen Rechtsverordnungen nicht hinreichend genug beantwortet worden. Dies dürfte sicherlich ein interessanter Ansatz sein, um sich gegen die Mietpreisbremse rechtlich zur Wehr zu setzen. In einem aktuellen Fall aus Troisdorf-Eschmar (NRW) wurde ich beauftragt, bei einem Bungalow den Wert der "ortsüblichen Miete" zu berechnen. Dieser Bungalow ist zumindest in Teilbereichen dem Luxussegment zuzurechnen. Ich gehe nicht davon aus, dass in diesem Segment eine angespannte Wohnungslage vorliegt. Nach meiner Auffassung hätte auch dieser Ansatzpunkt bei der Umsetzung der Mietpreisbremsenverordnung berücksichtigt werden müssen. Dies ist aber letztlich eine Frage, die die Juristen beantworten müssen.