Modernisierungen müssen grundsätzlich vom Mieter geduldet. Aber die Grenzen liegen dort, wo der Charakter des Hauses grundlegend verändert wird. Ein kompletter Umbau einer Mietwohnung ist keine Modernisierung im Sinne des Mietrechts. So zumindest argumentierte der BGH in einem aktuellen Urteil (21.11.2017, Az.: VIII ZR 28/17).