Nebenkostenabrechnung

Wenn in einer Immobilie Wohn- und Geschäftsräume vorhanden sind, dann spielt stets der § 556a BGB eine entscheidende Rolle. In einem Urteil vom 10.05.2017 nahm der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage Stellung, wie die Grundsteuer zu verteilen sei, wenn in einem Gebäude sowohl Wohn- als auch Geschäftsraum vermietet wird. Die Richter entschieden, dass ein Vorwegabzug für die gewerblich genutzten Flächen bei der Betriebskostenabrechnung nicht notwendig sei. (Aktenzeichen: VIII ZR 79/16). Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Vorwegabzug nur bei verbrauchsabhängigen Kosten erforderlich ist. Eine aus meiner Sicht logische und richtige Entscheidung. Warum es in diesem Fall aber überhaupt zu einer Klage gekommen ist, das ist für mich nicht nachvollziehbar.