Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufzug
Ein einzelner Wohnungseigentümer darf im Treppenhaus grundsätzlich nur dann einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer zustimmen; dies auch dann, wenn er gehbehindert und auf den Aufzug angewiesen ist. Der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe kann aber zu dulden sein. (BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 96/16)
https://www.noethen-immobilien.de/mobilfunkantenne-2017-08/