Untervermietung und seine Grenzen

Die komplette Untervermietung einer Wohnung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So lautete zumindest das Urteil des AG Berlin-Mittel v. 26.01.17, Az. 21 C 55/16. Kernargumente hierbei sind:

1. Der Mieter darf einem Dritten nicht den Gebrauch aller Mieträume überlassen sondern er muss selbst weiter in der Mietwohnung wohnen.

2. Eine uneingeschränkte Gebrauchsüberlassung seiner Mietwohnung an einen Dritten ist einem Vermieter nicht zumutbar und stellt deshalb zu Recht einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Es gibt natürlich Situationen oder Konstellationen, wo der Vermieter einer Untervermietung zustimmen muss, aber es ist nicht alles erlaubt. Die Grenzen sollte man als Vermieter auf jeden Fall kennen.